Stellungnahme der F.E. Familien-Privatstiftung zur Bestellung der Stiftungsvorstände von Esterházy

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Die F.E. Familien-Privatstiftung stellt den jüngsten Medienbericht des Magazins News vom 6. Oktober zum Thema Bestellung der Stiftungsvorstände von Esterházy wie folgt richtig:

Bestellung der Vorstände – Vergleichbarer Antrag bereits zurückgewiesen
Der am 11. August vom Anwalt des Landes Burgenland, RA Dr. Gabriel Lansky, eingebrachte Antrag entspricht inhaltlich, zum Teil sogar wörtlich einem Antrag von Pal-Antal Esterházy vom 12. Mai 2011. Dessen Antrag wurde aber bereits mit Beschluss vom 06. Juli 2011 des zuständigen Landesgerichtes Eisenstadt (GZ 44 Fr 2419/11m) mangels Berechtigung zurückgewiesen. Weiters wurde der Antragsteller zum vollständigen Kostenersatz verpflichtet.
Die Anträge enthalten die Behauptung, dass die im Firmenbuch eingetragenen Stiftungsvorstände der Privatstiftung seinerzeit befristet bestellt worden wären, und eine neuerliche Bestellung aus dem Firmenbuch nicht ersichtlich sei. Demzufolge würde es überhaupt keinen Stiftungsvorstand geben – obschon dieser rechtsgültig im Firmenbuch eingetragen ist. Als Folge gilt die Haftungsklage gegen das Land als nicht eingereicht.
Das ist natürlich weit verfehlt: Wie sich aus § 15 Privatstiftungsgesetz eindeutig ergibt, ist lediglich die erstmalige Bestellung sowie die Löschung einer Vorstandsbestellung zum Firmenbuch anzumelden, nicht aber bloße Verlängerungen einer Funktionsperiode. Diese führt ja zu keiner Änderung der Vertretungsbefugnis. Die befristete Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist im Übrigen eine in Österreich weit verbreitete Vorgangsweise.

Verlängerung der Stiftungsvorstände ist überall ordnungsgemäß erfolgt!
Tatsächlich wurde bei den derzeitigen Vorstandsmitgliedern der Familien-Privatstiftung durch die in der Stiftungsurkunde bestimmte Stelle vor Ablauf der Funktionsperiode eine Verlängerung der Funktionsdauer rechtskräftig beschlossen. Die aktuellen Beschlüsse über die Verlängerung der Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder wurden dem Landesgericht Eisenstadt gegenüber auch nachgewiesen. Im Übrigen kann sich jeder durch Einsicht in das öffentliche Firmenbuch – auch der Rechtsvertreter des Landes Burgenland – davon überzeugen, dass die aufgeführten Vorstände rechtswirksam im Firmenbuch eingetragen sind und damit die Stiftung gültig vertreten können.

Hintergrund der Klage von Esterhazy: Esterházy hat- wie bereits breit bekannt – in 2010 Klage wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht für das Schloss Esterházy eingereicht. Der Gang vor Gericht war notwendig, da man sonst wegen Verjährung Ansprüche verloren hätte. Der Vorstand hat also aus seiner Organpflicht handeln müssen.
Die vorliegenden bautechnischen und rechtlichen Gutachten haben eindeutig ergeben, dass das Land Burgenland in den 40 Jahren, in denen sie die Räumlichkeiten des Schlosses zu einem äußerst niedrigen Bestandzins genutzt haben, den Instandhaltungspflichten nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die aktuell erschienenen Medienberichte sind keineswegs überraschend: Das Land Burgenland hatte nach seinem Antrag betreffend der Vorstandsmitglieder um Verschiebung der für 23. September 2011 angesetzten Verhandlung angefragt. Seitens der Privatstiftung wurde darauf verwiesen, dass die dadurch gewonnene Zeit vom Land und seinem Vertreter möglicherweise für eine Medienkampagne genutzt wird. Das hat sich nun voll bewahrheitet!